Zu befürchtende medizinische Engpässe in der radiologischen Versorgung:

S II 4 – 11432

Es ist zu befürchten, dass es vor dem Hintergrund der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Kliniken zu medizinischen Engpässen in der radiologischen Versorgung kommen wird, da Ärzt*innen entweder anderweitig eingesetzt werden oder krankheitsbedingt ausfallen. Dadurch stünde nicht mehr genügend Personal mit der erforderlichen Qualifikation zur Verfügung, um bei erforderlichen, nicht Corona-bedingten diagnostischen Untersuchungen mit Röntgenstrahlung die gesetzlich geforderte einzelfallbezogene Nutzen-Risiko-Bewertung (rechtfertigende Indikation) vorzunehmen. Dringend notwendige Untersuchungen wären dann nicht mehr möglich.

Das Stellen der rechtfertigenden Indikation muss zum Schutz der Patient*innen auch weiterhin gewährleistet bleiben. Durch Ausfall von Ärzt*innen mit der erforderlichen Fachkunde ist diese Vorgabe gefährdet, so dass erforderliche Röntgenuntersuchungen nicht durchgeführt werden könnten.

Um dem befürchteten Personalmangel zu begegnen, werden für eine Übergangszeit bis zum Ende der Krisensituation die Fachkundeanforderungen für im klinischen Betrieb tätige Ärzt*innen im Hinblick auf die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) und die Teilnahme an anerkannten Kur-sen gelockert. Eine ausreichende praktische Erfahrung ist bereits dann gegeben, wenn die Ärztin oder der Arzt ca. die Hälfte der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Sachkundezeiten absolviert hat. Zudem ist der erfolgreiche Abschluss des Grundkurses im Strahlenschutz ausreichend. Auf den erfolgreichen Abschluss der einschlägigen Spezialkurse wird verzichtet. Der Erwerb der praktischen Erfahrung ist von derjenigen Person schriftlich zu bestätigen, in deren Verantwortungsbereich oder unter deren Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wird (§ 47 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV). Auf das Erfordernis der Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV wird in dieser Ausnahmesituation verzichtet.

Durch diese Lösung würde es insbesondere Ärzt*innen in der Fachkundeausbildung ermöglicht, die rechtfertigende Indikation für die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen zu stellen.

Ich bitte Sie, in der derzeitigen Ausnahmesituation beim Vollzug des Strah-lenschutzrechts dem oben dargestellten Lösungsweg zu folgen.
gez. Dr. Keller

Bonn, 25.03.2020; Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit; mehr Informationen unter www.bmu.de

 

Umgang mit strahlenschutzrechtlichen Vorgaben in der Corona Krise
Umgang mit strahlenschutzrechtlichen Vorgaben in der Corona Krise