Häufige Fragen

Wer benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz?

Der Umfang des spezifischen radiologischen Fachwissens erweitert sich rasend schnell. Der Inhaber einer Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen muss als Strahlenschutzverantwortlicher die Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Zudem müssen Personen, die am Ort der technischen Durchführung als verlängerter Arm des Radiologen fungieren, ohne über eine entsprechende Fachkunde zu verfügen, Kenntnisse im Strahlenschutz nachweisen und unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz tätig sein. 

Nach StrlSchV gilt: „Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.“

Weiterhin wird die Fachkunde von allen Ärztinnen und Ärzten benötigt, die die Anwendung ionisierender Strahlen auf Menschen anordnen, also die sog. „rechtfertigende Indikation“ stellen.

Zudem benötigt auch OP- und Endoskopie-Personal Kenntnisse im Strahlenschutz, wenn sie sich im Kontrollbereich aufhalten.

Wann muss ich meine Fachkunde / Kenntnisse im Strahlenschutz aktualisieren?

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist gemäß § 48 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Dies erfolgt in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs. Entscheidend ist das Datum der Fachkundebescheinigung bzw. das Datum Ihrer letzten Aktualisierung.

Was muss / kann ich tun, wenn die Fünfjahresfrist überschritten worden ist?

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist gemäß § 48 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Dies erfolgt in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs. Wird ein solcher Kurs nicht oder nicht fristgerecht besucht, verlieren die Betroffenen die Fachkunde nicht automatisch. Für den Verlust hat die zuständige Stelle die Fachkunde aktiv zu widerrufen (§ 50 StrlSchV). Dies kann sie jedoch im Einzelfall bereits aufgrund einer fehlenden Aktualisierung tun.

Die Entscheidung trifft die zuständige Aufsichtsbehörde (Einzelfallprüfung) und kann bereits aufgrund einer fehlenden Aktualisierung die Fachkunde entziehen.

Sofern diese Maßnahmen nur durch die jeweilige Heilberufskammer erfolgen können (z. B. Widerruf der Fachkunde), informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Heilberufskammer entsprechend.

Sofern eine solche Maßnahme nicht oder noch nicht erforderlich ist, wird die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die Betroffenen (mit nicht fristgemäßer Aktualisierung) darüber unterrichten, dass der Zustand der Fachkunde nicht ordnungsgemäß ist und dieser Umstand zeitnah behoben werden muss.

Die Betroffenen sollten somit unverzüglich einen anerkannten Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz besuchen und sich mit ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen.

Hinweis:

Den unmittelbaren Verlust der Strahlenschutzfachkunde aufgrund einer nicht fristgemäßen Aktualisierung gab es in der Vergangenheit nach den Übergangsvorschriften der alten Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung.

Zur Abhilfe wurden damals auch Kurse zur Wiedererlangung angeboten. Im neuen Strahlenschutzrecht (gültig seit dem 31.12.2018) gibt es diese Möglichkeiten und somit auch entsprechende Wiedererlangungskurse nicht mehr.

Wir empfehlen Ihnen, sich an die/den für Sie zuständige/-n Strahlenschutzbeauftragte/-n zu wenden. Auch werden Ihnen die regional zuständigen Landesbehörden (siehe unten) oder für Ärzte die jeweiligen Landesärztekammern dazu Auskunft geben.

Gerne können Sie uns auch eine E-Mail mit Ihrer Frage zukommen lassen.

Gilt die vom Kursveranstalter ausgestellte Bescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme bundesweit?

Ja, sofern es sich um behördlich anerkannte Kurse handelt. Wir bieten nur solche anerkannten Kurse an.

Sind Kursbescheinigungen (Fachkunde-Kurse Ärzte) unbegrenzt gültig?

Wenn innerhalb von 5 Jahren nach Absolvieren des bzw. der Kurse keine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt wird, verlieren die Kursbescheinigungen ihre Gültigkeit (siehe auch § 74 Abs. (4) Nr.3 StrlSchG und insbesondere § 47 Abs.(1) Satz (2) StrlSchV sowie §§ 48 Abs(1) Satz (1), 49 Abs.(3)).

Welches sind die zuständigen obersten Landesbehörden?

Zuständige oberste Landesbehörden:

Hessisches Sozialministerium
Frau Dr. Voegeli-Wagner – o.V.i.A. –
Referat III 2
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden

Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 35.3
Herr Dr. Westhof – o.V.i.A. –
Steinweg 6
34121 Kassel

Niedersächsisches Umweltministerium
Frau Dr. Lange – o.V.i.A. –
Referat 43
Archivstraße 2
30169 Hannover

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Herr Jessen – o.V.i.A. –
Referat II 3
Horionplatz 1
40213 Düsseldorf

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Wir beraten Sie gerne.

+49 5622 71910 90

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Am Hospital 11 • 34560 Fritzlar