1 Grundlagen/Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich und Ziel
Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Ab-satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitli-che Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen.
1.3 Grundsätze für die Sachverständigenprüfung
Unter Zugrundelegung dieser Richtlinie prüft der Sachverständige im Rahmen seiner Sachver-ständigentätigkeit gemäß § 182 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), inwieweit die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers sowie die baulichen Gegebenheiten den Schutz des Personals, der Be-völkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten. Nach § 182 Ab-satz 3 StrlSchV ist dabei der Stand der Technik zu beachten.
Bei der Prüfung sind grundsätzlich die gültigen Ausgaben der technischen Normen (Übersicht im Literaturverzeichnis) einschließlich Vornormen mit den in den Normen enthaltenden Über-gangsfristen anzuwenden. Zu berücksichtigen sind Beschlüsse des Fachausschusses Strahlen-schutz. Zusätzlich ist insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Durchführung der nach § 115 StrlSchV erforderlichen Abnahmeprüfung die „Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Men-schen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung“ (QS-RL) zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung ist im Hinblick auf Prüfumfang und Prüftiefe zu be-rücksichtigen, ob der Prüfanlass eine Inbetriebnahme, eine wesentliche Änderung oder eine wiederkehrende Prüfung ist.
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