Vollzug strahlenschutzrechtlicher Regelungen
hier: Covid-19-Pandemie (Corona-Virus)
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat die für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden mit einem weiteren Schreiben vom 27.03.2020 darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie zu Engpässen bei der Verfügbarkeit ermächtigter Ärzt*innen und entsprechenden Auswirkungen auf die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen kommen kann.
Das BMU schlägt zur Vermeidung dieser Situation eine abgestufte Vorgehensweise vor, der wir uns anschließen. Die bisher im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie getroffenen Regelungen bzw. Vereinbarungen für den Vollzug strahlenschutzrechtlicher Regelungen in Hessen werden wie folgt ergänzt:
10. Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen gem. §§ 77 – 81 StrlSchV Der Strahlenschutzverantwortliche hat gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV dafür zu sorgen, dass die in seiner Verantwortung tätigen beruflich exponierten Personen der Kategorie A die Aufgaben nach § 77 Abs. 1 StrlSchV nur fortsetzen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung erneut von einem nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt untersucht wurden und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, wonach der weiteren Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV kann anstelle einer erneuten Untersuchung eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen, wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Untersuchung durchgeführt wurde. Gegen eine vorrangige Nutzung dieser Möglichkeit bestehen aufsichtlich derzeit keine Bedenken. Die Regelungen zur ärztlichen Bescheinigung gem. § 79 StrlSchV, insbesondere auch zum Beiziehen von Unterlagen und Informationen, bleiben unberührt. Aufgrund des anzunehmenden weiteren Anstiegs von Covid-19-Infektionen in den nächsten Monaten soll den Strahlenschutzverantwortlichen dringend angeraten werden, bei wichtigen Funktionsträgern entweder die ärztliche Untersuchung oder die Beurteilung ohne Untersuchung deutlich vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist zu veranlassen. Bei Nichtverfügbarkeit einzelner ermächtigter Ärzt*innen soll nach Möglichkeit auf andere ausgewichen werden. Auf die bundesweite Gültigkeit der Ermächtigung hatten wir bereits hingewiesen.
Sollte eine Untersuchung oder eine Beurteilung ohne Untersuchung vor Ablauf der Zwölf-Monats-Frist trotzdem nicht möglich sein, soll das Überschreiten der Frist unter folgenden Voraussetzungen bis auf Weiteres aufsichtlich geduldet werden:
a) Die beruflich exponierte Person der Kategorie A wurde zuvor über die Fristüberschreitung sowie die zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholende Untersuchung informiert, und
b) sie hat der Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung ohne erneute Untersuchung oder Beurteilung zugestimmt. Die Zustimmung ist zu dokumentieren. Verfahren gem. § 179 StrlSchV i.V. mit §§ 17, 19 AtG wegen solcher Fristüberschreitungen sollen nicht geführt werden. Genehmigungsrechtliche Probleme (z.B. wg. entsprechender Auflagen) sind aufsichtlich zu lösen, soweit erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Kraus
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neueste Kommentare